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4. Juni 2026
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Gesetzliche Änderungen zur Überwachung der Umsetzung internationaler Sanktionen durch Verpflichtete
Am 8. Mai 2026 wurde im rumänischen Amtsblatt die Anordnung des Präsidenten des ONPCSB[1] Nr. 64/2026 (Amtsblatt Teil I – Nr. 389) veröffentlicht, mit der die Durchführungsbestimmungen zur Dringlichkeitsverordnung der Regierung (OUG) Nr. 202/2008 betreffend die Überwachung der Umsetzung internationaler Sanktionen, insbesondere der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen durch Verpflichtete, die der Aufsicht des Nationalamtes für die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche (ONPCSB) unterstehen, genehmigt wurden. Die Bestimmungen präzisieren die Rolle des ONPCSB als zuständige Aufsichtsbehörde und erlegen neue Compliance-Pflichten für die meldepflichtigen Stellen auf.
Die wesentlichen Änderungen betreffen:
- Strikte Einhaltung internationaler Sanktionen im operativen Geschäftsbetrieb. Die dem ONPCSB unterstehenden Verpflichteten haben unter Ausschöpfung aller verfügbaren Informationen und Instrumente die erforderliche Sorgfalt (all due diligence) walten zu lassen, um sicherzustellen, dass keine Transaktion oder kein Geschäftsvorgang gegen internationale Sanktionsregime verstößt; dies betrifft insbesondere die Pflicht zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Diese Anforderungen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Leitlinien umzusetzen, um die lückenlose Anwendung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 202/2008 hinsichtlich Sanktionen zu gewährleisten.
- Interne Überwachungssysteme und Compliance-Verfahren. Die Verpflichteten haben dedizierte interne Regelwerke, Verfahren und Prozesse sowie flankierende Überwachungssysteme einzuführen, um die fortlaufende Einhaltung der nationalen und internationalen Sanktionsvorschriften zu gewährleisten. Die interne Compliance-Dokumentation muss Mechanismen zur proaktiven Identifizierung sanktionierter (gelisteter) Personen und Einheiten (Sanktionssubjekte) sowie von sanktionsbeschränkten Transaktionen vorsehen; dies schließt den kontinuierlichen Abgleich mit den aktuellen Sanktionslisten der Europäischen Union (EU) und der Vereinten Nationen (UN) ein. Zudem müssen die internen Regelwerke die konkrete Durchführung der Einfrierungsmaßnahmen, die unverzügliche Meldung der ergriffenen Sanktionsanwendung an das ONPCSB sowie die Erfassung und Aufbewahrung von Daten über sanktionierte Akteure (Personen/Einheiten) detailliert festlegen. Die Leitungsorgane der Verpflichteten haben diese Regelwerke zu genehmigen, sie dem gesamten Personal verbindlich mitzuteilen und der regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.
- Unverzügliche Einfrierungs- und Meldepflicht. Werden den internationalen Sanktionen unterliegende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen identifiziert, haben Verpflichtete diese unverzüglich einzufrieren und dem ONPCSB die ergriffenen Maßnahmen umgehend zu melden. Die Meldung hat anhand eines – als Anhang zur Anordnung bereitgestellten – amtlichen Formblatts zu erfolgen, das ohne Verzug an die hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse (raportare.sanctiuni@onpcsb.ro) zu übermitteln ist.
- Umfassende Mitwirkungspflicht gegenüber dem ONPCSB. Meldepflichtige Stellen haben dem ONPCSB, auf Verlangen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Informationen über „designierte Rechtsträger“ (gelistete – d.h. den geltenden Sanktionsmaßnahmen unterliegende – natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen) zu übermitteln. Das Berufsgeheimnis sowie Verschwiegenheits- oder Vertraulichkeitspflichten können hierbei nicht entgegengehalten werden. Die Zentralstelle ist demnach befugt, bei Verpflichteten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen Daten anzufordern und einzuholen, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Sanktionsmaßnahmen zu überprüfen.
- Aufsichts- und Schulungsfunktion des ONPCSB. Das ONPCSB ist die zuständige nationale Behörde (Zentralstelle), die die Umsetzung von Sanktionen zur Einfrierung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen durch die Verpflichteten überwacht. In Ausübung dieser Aufsichtsfunktion sind die mit Kontrollbefugnissen ausgestatteten Bedienstete der Zentralstelle berechtigt, Compliance-Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen bei den betroffenen meldepflichtigen Stellen durchzuführen sowie, bei Feststellung von Mängeln, Abhilfemaßnahmen anzuordnen und Handlungsempfehlungen Zudem wird das ONPCSB regelmäßig Schulungsveranstaltungen für Verpflichtete durchführen, um diese bei der Erfüllung ihrer Rechtspflichten in Bezug auf internationale Sanktionen anzuleiten.
- Sanktionen bei Nichteinhaltung. Die Nichteinhaltung der neuen Pflichten zur Um- und Durchsetzung internationaler Sanktionsmaßnahmen stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Ahndungsregimes der Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 202/2008 dar. Die Durchführungsbestimmungen bestätigen ausdrücklich die Befugnis der hierzu ermächtigten Bediensteten der Zentralstelle ONPCSB, gegenüber Verpflichteten, die ihren gesetzlichen Pflichten im Sanktionsbereich nicht nachkommen, Ordnungswidrigkeiten festzustellen und zu ahnden (z. B. Geldbußen sowie weitere im Rechtsakt vorgesehene Ordnungsmaßnahmen).
Quelle: ANORDNUNG Nr. 64 vom 4. Mai 2026 zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen zur Dringlichkeitsverordnung der Regierung (OUG) Nr. 202/2008 betreffend die Umsetzung internationaler Sanktionen, im Hinblick auf die Durchsetzung internationaler Sanktionen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen durch die dem Nationalamt für die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche (ONPCSB) unterstellten und von diesem beaufsichtigten und kontrollierten Verpflichteten – Amtsblatt, Teil I, Nr. 389 vom 8. Mai 2026.
[1] Oficiul Național de Prevenire și Combatere a Spălării Banilor – Nationalamt für die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche – sowohl die FIU (Financial Intelligence Unit) als auch die direkte Compliance-Aufsichtsbehörde von Rumänien.