MwSt.-Festsetzung von Amts wegen: Echtzeitdaten statt Blick in Rückspiegel

MwSt.-Festsetzung von Amts wegen: Echtzeitdaten statt Blick in Rückspiegel

MwSt.-Festsetzung von Amts wegen: Echtzeitdaten statt Blick in Rückspiegel

Die im Amtsblatt Nr. 745 vom 3. September 2026 veröffentlichte Anordnung des Präsidenten der Zentralagentur für Steuerverwaltung (ANAF) Nr. 1.022/2026 führt ein eigenständiges Verfahren für die Festsetzung der Mehrwertsteuer (MwSt.) von Amts wegen ein. Das neue Verfahren gilt erstmals für die MwSt.-Anmeldungen für den Monat Juli 2026. Für frühere Zeiträume ist weiterhin das bisherige, mit ANAF-Anordnung Nr. 962/2016 festgelegte Verfahren anzuwenden.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Abschied von den Durchschnittswerten

Das bisherige Verfahren, das auf historischen Durchschnittswerten aus den Anmeldungen D300 (MwSt.-Anmeldung) und den Meldungen D394 (Meldung über Inlandsumsätze) – hilfsweise aus den Zusammenfassenden Meldungen D390 – sowie auf deren Indexierung anhand des jährlichen Verbraucherpreisindex beruhte, wird aufgegeben. Die neue Schätzungsmethode stützt sich auf die Daten aus den zentralen Meldesystemen der rumänischen Finanzverwaltung: RO e-Factura (elektronische Rechnung) und RO e-Case de marcat electronice (elektronische Registrierkassen) für den Zeitraum, für den keine MwSt.-Anmeldung eingereicht wurde. Die Finanzverwaltung blickt also nicht mehr in den Rückspiegel, sondern auf die tatsächlich gemeldeten Daten.

  • Die Berechnungsformel

Die von Amts wegen festgesetzte MwSt.-Zahllast ergibt sich als Differenz zwischen der Ausgangssteuer und 50 % der Vorsteuer, jeweils wie sie für den betreffenden Zeitraum den zentralen Meldesystemen RO e-Factura und RO e-Case de marcat electronice zu entnehmen sind. Wer die Anmeldung schuldig bleibt, dem wird im Schätzungsweg also nur die Hälfte der Vorsteuer zugutegehalten – ein Anreiz zur Pünktlichkeit, der kaum deutlicher ausfallen könnte.

Quelle: ANAF-Anordnung Nr. 1.022/2026, Amtsblatt Nr. 745 vom 3. September 2026; ANAF-Anordnung Nr. 962/2016, Amtsblatt Nr. 233 vom 30. März 2016.

Tax Newsletter September 2026

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