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12. Mai 2026
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Wichtige gesetzliche Neuerungen in Rumänien für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigen
Am 27. April 2026 wurde im Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) die Dringlichkeitsverordnung Nr. 32/2026 über den Zugang von Ausländern zum rumänischen Arbeitsmarkt veröffentlicht. Die Verordnung definiert den für die Anwerbung, Vermittlung und Beschäftigung von Drittstaatsarbeitnehmern in Rumänien geltenden Rechtsrahmen neu und führt ein digitalisiertes, auf Vorschriftskonformität ausgerichtetes System ein.
Die wichtigsten Neuerungen betreffen folgende Bereiche:
- Neue digitale Plattform. Die Plattform WorkinRomania.gov.ro wird vom Innenministerium entwickelt und betrieben; sie dient u. a. der Abwicklung von Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern, einschließlich der Registrierung und Zulassung von Arbeitgebern und Personalvermittlungsagenturen, der Antragstellung sowie der Überwachung spezifischer Tätigkeiten.
- Mangelberufsliste als zentrales Steuerungsinstrument. Die Beschäftigung von Drittstaatsarbeitnehmern ist künftig nur für Berufe zulässig, die in einer amtlichen Liste geführt sind. Diese Liste wird regelmäßig auf Grundlage von Daten der Nationalen Agentur für Beschäftigung (Arbeitsagentur/ANOFM) und weiterer zuständiger Behörden aktualisiert.
- Registrierung und Zulassung von Arbeitgebern. Arbeitgeber, die Drittstaatsarbeitnehmer unmittelbar – ohne Inanspruchnahme einer zugelassenen Personalvermittlungsagentur – einstellen möchten, unterliegen neuen Registrierungs- und Compliance-Anforderungen. Die Registrierung ist an die Erfüllung zusätzlicher Kriterien geknüpft, darunter finanzielle und betriebliche Voraussetzungen und Anforderungen.
- Erweiterte Anforderungen an Stellenangebote und Vertragsunterlagen. Arbeitgeber sind verpflichtet, verbindliche und detaillierte Stellenangebote zu übermitteln, die Angaben zu Stelle (Aufgabenbereich), Arbeitszeit, Vergütung, bezahltem Urlaub, Sozialversicherung, Arbeitsbedingungen sowie zur Kostenverteilung für Unterkunft, Verpflegung und Beförderung enthalten. Individuelle Arbeitsverträge mit ausländischen Arbeitnehmern sind sowohl auf Rumänisch als auch in der Sprache des Herkunftslandes des Arbeitnehmers oder in einer international gebräuchlichen (Welt)Sprache abzuschließen, die der Arbeitnehmer versteht oder von der vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er sie versteht.
- Regulierung von Personalvermittlungsagenturen. Agenturen, die ausländische Arbeitskräfte auf dem rumänischen Arbeitsmarkt vermitteln, unterliegen künftig einem spezifischen Zulassungsregelung, das Registrierung, Überwachung, finanzielle Sicherheiten sowie die Möglichkeit der Aussetzung oder des Widerrufs der Zulassung umfasst. Die Verordnung harmonisiert zudem den Vertragsrahmen: das Arbeitsministerium wird Standardvorlagen genehmigen für Dienstleistungsverträge mit Arbeitgebern, dreigliedrige Vermittlungsverträge zwischen Agentur, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für die mit ausländischen Arbeitnehmern abzuschließenden individuellen Arbeitsverträge.
- Finanzielle Sicherheiten und Grundsatz „der Arbeitgeber trägt die Kosten“. Die neuen Vorschriften sehen finanzielle Sicherheiten für Personalvermittlungsagenturen und in bestimmten Fällen auch für zugelassene Arbeitgeber vor. Darüber hinaus wird die Erhebung von Provisionen, Courtagen, Gebühren sowie Sicherheitsleistungen in Form von Kautionen oder Hinterlegungen von ausländischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit deren Anwerbung oder Vermittlung ausdrücklich untersagt.
- Neue Arbeitgeberpflichten nach der Einstellung. Arbeitgeber haben zusätzliche Anforderungen einzuhalten, u. a. die Auszahlung der Vergütung auf das Bankkonto des Arbeitnehmers gemäß dem verbindlichen Stellenangebot und dem Arbeitsvertrag, die Sicherstellung, dass etwaige vom Arbeitnehmer zu tragende Unterkunftskosten die gesetzlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sowie die Meldung bestimmter Ereignisse an die zuständigen Behörden – insbesondere unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ausbeutungsrisiken.
- Verschärftes Sanktionsregime. Die Verordnung führt ein erweitertes Sanktionssystem ein, das neben Bußgeldern auch ergänzende Ahndungsmaßnahmen vorsieht, darunter den Ausschluss von staatlichen Leistungen, Beihilfen oder Subventionen einschließlich EU-Fördermitteln für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, die vorübergehende oder dauerhafte Schließung der Betriebsstätte/n, in dem/denen die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, sowie den vorübergehenden oder endgültigen Widerruf der Berufsausübungszulassung bei Verstößen gegen gesetzliche Pflichten
Während der Übergangsphase zur Anwendung der neuen Vorschriften werden bestimmte anhängige Anträge weiterhin nach den bisherigen Vorschriften bearbeitet. Zudem können Ausländer, die sich in Rumänien aufhalten und deren Aufenthaltsrecht – erteilt aufgrund eines Langzeitvisums zur Erwerbstätigkeit oder einer einheitlichen Aufenthaltserlaubnis – abgelaufen ist, gegen die jedoch keine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bis zum 31. Dezember 2026 die Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen. Diese Verlängerung kann ohne die Pflicht zur erneuten Einholung eines Langzeitvisums gewährt werden, wobei das in den ausländerrechtlichen Vorschriften vorgesehene Verfahren entsprechend anzuwenden ist.
Quelle: Dringlichkeitsverordnung Nr. 32/2026 über den Zugang von Ausländern zum rumänischen Arbeitsmarkt sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsvorschriften – Amtsblatt, Teil I Nr. 335 vom 27. April 2026