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6. Mai 2025
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Gesetz zur Änderung des Ausländer- und Ausländerbeschäftigungsrechts verabschiedet
Das Gesetz Nr. 53/2025 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte des Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetzes) wurde Oktober letzten Jahres vom rumänischen Senat verabschiedet, im April dieses Jahres, in gleichem Wortlaut, ohne jegliche Änderungen, von der Abgeordnetenkammer angenommen, am 05.05.2025 im Staatsanzeiger veröffentlicht und wird in drei Tagen ab seiner Bekanntmachung in Kraft treten.
Das Gesetz sieht Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer vor und novelliert entsprechend die Regierungseilverordnung Nr. 194/2002 über die Rechtsstellung von Ausländern in Rumänien und der Regierungsverordnung Nr. 25/2014 über die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) von Ausländern.
Die wichtigsten Neuerungen:
- die Möglichkeit, das Visum oder die befristete Aufenthaltsberechtigung von Saisonarbeitern zu widerrufen oder zurückzunehmen, wenn der Arbeitgeber in Liquidation oder Insolvenz ist, keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, offene Verbindlichkeiten hat oder kürzlich, innerhalb der letzten sechs Monate, wegen Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten bestraft wurde.
- bei Widerruf/Rücknahme des Visums für den längerfristigen Aufenthalt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder aber der befristeten Aufenthaltsberechtigung wiederum zum Zweck der Beschäftigung haftet der Arbeitgeber für die Auszahlung von zwei garantierten Bruttomindestlöhnen an den Saisonarbeitnehmer sowie für die übrigen ausstehenden Verbindlichkeiten, für die der Arbeitgeber hätte aufkommen müssen, wäre das Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder die befristete Aufenthaltsberechtigung nicht widerrufen/zurückgenommen worden.
- hinsichtlich der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Erwerbszwecken wurde die Vorschrift aufgehoben, wonach Saisonarbeiter bei der Beantragung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nachzuweisen haben, dass sie während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer den gesetzlichen Mindestlohn bezogen haben.
- als weitere Voraussetzung für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (Arbeitserlaubnis) muss aus dem Handelsregisterauszug – bzw., ggf., aus dem Vereins- und Stiftungsregisterauszug – hervorgehen, dass kein Konkurs- oder Liquidationsverfahren über das Vermögen des arbeitgebenden Rechtssubjekts eröffnet worden ist.
- die Anforderungen an die Berufsausbildung gelten nur für reglementierte Berufe, d. h. der Ausländer, den der Arbeitgeber für die freie Stelle einstellen möchte, hat die in den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Aufnahme der jeweiligen Erwerbstätigkeit vorgesehenen Voraussetzungen an Berufsausbildung, Arbeitserfahrung oder Zulassung zu erfüllen; dies gilt sohin ausschließlich für reglementierte Berufe.
Quelle: Gesetz Nr. 53/2025 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte des Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetzes)