Update MwSt.-Erstattung: Fiskus schaut nun zweimal hin

Update MwSt.-Erstattung: Fiskus schaut nun zweimal hin

Update MwSt.-Erstattung: Fiskus schaut nun zweimal hin

Wer vom Fiskus Geld zurückhaben will, muss sich bekanntlich einiges gefallen lassen – ab sofort noch etwas mehr. Das in unserem Tax Newsletter September 2026 vorgestellte Verfahren für MwSt.-Anmeldungen mit Vorsteuerüberhang und Erstattungsoption wurde nachgeschärft.

Die Risikoanalyse im Hinblick auf ungerechtfertigte MwSt.-Erstattungen wird erheblich ausgeweitet. Die neuen Regeln gelten ab den MwSt.-Anmeldungen für September 2026 bzw. für das dritte Quartal 2026.

Eingeführt wurden zahlreiche neue Sachverhalte, die dafür maßgeblich sind, ob beim Steuerpflichtigen das Risiko einer ungerechtfertigten MwSt.-Erstattung besteht, darunter:

  • Umstände bei den wesentlich am Stammkapital Beteiligten und den Administratoren (Geschäftsleitern) des Steuerpflichtigen sowie bei anderen Unternehmen, in denen diese solche Funktionen innehaben (z. B. Einträge in der speziellen Datenbank zum Risiko ungerechtfertigter MwSt.-Erstattungen oder im steuerlichen Führungsregister);
  • ein beantragter Erstattungsbetrag, der wesentlich durch häufige Berichtigungen materieller Fehler beeinflusst ist oder gegenüber früheren Zeiträumen deutlich gestiegen ist;
  • die nicht fristgerechte Einreichung der Erklärungen D394, D390 und D406;
  • ein Verfahren zur Insolvenzvermeidung oder die behördlich festgestellte Uneinbringlichkeit beim Steuerpflichtigen oder dessen Gründung weniger als sechs Monate vor Einreichung der MwSt.-Anmeldung mit Vorsteuerüberhang und Erstattungsoption;
  • erhebliche Abweichungen bestimmter in den MwSt.-Anmeldungen angegebener Werte von den entsprechenden, über die nationalen Systeme RO e-Factura und RO e-Case de marcat electronice gemeldeten Daten. Kurz: Was der Fiskus ohnehin weiß, wird mit den Eigenangaben des Steuerpflichtigen abgeglichen.

 

Das Risiko einer ungerechtfertigten MwSt.-Erstattung wird auch angenommen, wenn bei mindestens einem der Lieferanten, aus deren Rechnungen ein wesentlicher Teil der in den MwSt.-Anmeldungen für den Erstattungszeitraum geltend gemachten Vorsteuer stammt, ein Sachverhalt vorliegt, der auf ein steuerliches Risiko hindeuten kann. Man haftet nicht für seine Lieferanten – wird aber an ihnen gemessen.

Relevante Sachverhalte sind hierbei unter anderem: Einträge in Datenbanken zum Risiko ungerechtfertigter MwSt.-Erstattungen oder im steuerlichen Führungsregister, Insolvenz, Konkurs oder Liquidation, nicht erfüllte Erklärungspflichten, MwSt.-Rückstände, erhebliche Abweichungen zwischen den über RO e-Factura und RO e-Case de marcat electronice gemeldeten Daten und den MwSt.-Anmeldungen, der Status als inaktiver Steuerpflichtiger oder eine annullierte MwSt.-Registrierung, die Gründung bzw. (erneute) MwSt.-Registrierung innerhalb der letzten sechs Monate vor Einreichung der geprüften MwSt.-Anmeldung sowie ein anderer Steuerzeitraum als der Kalendermonat.

Immerhin eine gute Nachricht: Der Sachverhalt, dass ein Lieferant, aus dessen Rechnungen ein wesentlicher Teil der abziehbaren Vorsteuer stammt, mit dem Antragsteller verbunden ist, gilt nicht mehr als Risikofall (Anordnung des Präsidenten der ANAF Nr. 1.425/2026). Konzernlieferungen allein machen also nicht mehr verdächtig. 

Quellen: Anordnung des Präsidenten der ANAF Nr. 1.123/2026, Amtsblatt Rumäniens Nr. 823 vom 28. September 2026; Anordnung des Präsidenten der ANAF Nr. 1.425/2026, Amtsblatt Rumäniens Nr. 868 vom 16. Oktober 2026; Anordnung des Präsidenten der ANAF Nr. 352/2022, Amtsblatt Rumäniens Nr. 242 vom 11. März 2022, in der jeweils geltenden Fassung.

Tax Flash Oktober 2026

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